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   OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03   

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OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03 (https://dejure.org/2003,9883)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 B 303/03 (https://dejure.org/2003,9883)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 (https://dejure.org/2003,9883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der ernstlichen Zweifel bei der Anfechtung eines Gebührenbescheides im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ; Gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Gebührensatzungen; Satzung eines kommunalen Zweckverbandes als Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; AO § 220 Abs. 2; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG § 6 Abs. 4 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Das Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - (Mitt. StGB Bbg. 2003, S. 255) zu Gebühren für die Fäkalentsorgung hatte nicht die Frage des Gebührenmaßstabes, sondern die eines Verstoßes des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) in Hinblick auf die kalkulatorische Zuordnung der fixen Kosten einer gemeinschaftlich genutzten Kläranlage zur (leitungsgebundenen) Schmutzwasserentsorgung einerseits und zur dezentralen Fäkalienentsorgung (u. a. mit abflusslosen Gruben) andererseits zum Gegenstand und enthält Ausführungen zu dem insoweit angewandten "Trinkwasserschlüssel", die nicht ohne weiteres einer Bemessung der Benutzungsgebühr für die Entsorgung abflussloser Gruben nach dem Frischwassermaßstab entgegenstehen.

    Auch die Interpretation des Verwaltungsgerichts, wonach das Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 (a. a. O., S. 261) dahin gehend zu verstehen sei, dass der Senat die Verfolgung von Lenkungszwecken bei der Wahl des Gebührenmaßstabes für unzulässig hielte, trifft so nicht zu.

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Eine Verweisung im Sinne, dass eine Satzung eine Regelung nicht selbst festlegt, sondern auf eine andere Rechtsnorm Bezug nimmt, würde jedenfalls nur dann den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und dem Gebot der Rechtssicherheit genügen können, wenn sie entweder ausdrücklich (vgl. Beschluss des Senats vom 30. August 2002 - 2 A 48/01.Z -, S. 5) oder jedenfalls bei verständiger Auslegung so erfolgt, dass sie für den Abgabenpflichtigen klar erkennen lässt, dass eine Verweisung erfolgen soll und welche Vorschrift im Einzelnen gelten soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u. a. -, BVerfGE 22, 330 [346]).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Ein solcher Mangel führt ungeachtet bestimmter gesetzlicher Anforderungen für die in der Satzung notwendig zu regelnden Vorschriften zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 [138], Beschluss des Senats vom 12. März 1998 - 2 B 36/98 -, Entscheidungsumdruck S. 3 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1995 - 9 A 3907/93

    Zahlung einer Grundgebühr; Grundstückseigentümer; Regenwasserkanalisation;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Die Zulässigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes in diesem Sinne beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG danach, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, S. 700, Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar - § 6 Rn. 208 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren (formellen) Gültigkeit der Norm und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 - Mitt. StGB Bbg. 1997, S. 22, vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, EA S. 2 f. und vom 2. Oktober 2003 - 2 B 75/03 -, veröffentlicht in Juris, S. 1).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 2 B 36.98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung und Anwendung von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Ein solcher Mangel führt ungeachtet bestimmter gesetzlicher Anforderungen für die in der Satzung notwendig zu regelnden Vorschriften zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 [138], Beschluss des Senats vom 12. März 1998 - 2 B 36/98 -, Entscheidungsumdruck S. 3 f.).
  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - u. vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris) - nur die dargelegten Gründe.
  • OVG Brandenburg, 24.04.2003 - 2 B 292/02

    Umlage von Verbandslasten für Gewässerunterhaltung, vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren (formellen) Gültigkeit der Norm und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 - Mitt. StGB Bbg. 1997, S. 22, vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, EA S. 2 f. und vom 2. Oktober 2003 - 2 B 75/03 -, veröffentlicht in Juris, S. 1).
  • OVG Brandenburg, 30.09.2003 - 2 B 165/03
    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - u. vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris) - nur die dargelegten Gründe.
  • OVG Brandenburg, 02.10.2003 - 2 B 75/03

    ernstliche Zweifel i. S. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog); nicht abschließende

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren (formellen) Gültigkeit der Norm und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 - Mitt. StGB Bbg. 1997, S. 22, vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, EA S. 2 f. und vom 2. Oktober 2003 - 2 B 75/03 -, veröffentlicht in Juris, S. 1).
  • VG Berlin, 01.03.2005 - 2 A 125.02
  • VG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 1 K 2597/96
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 LB 415/07

    Straßenreinigungsgebührenpflicht bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage

    Das Fehlen einer hinreichend bestimmten Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld hat nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten zur Folge (im Ergebnis anders OVG Greifswald, Beschluss vom 15.8.1995 - 6 L 44795 - LKV 1996, 214 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2003 - 2 B 303/03 - KStZ 2004, 52; wie hier Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 50).
  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 2 B 213/04

    Beschwerde, Entscheidungsmaßstab für den vorläufigen Rechtsschutz gegen

    Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichtes geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist demnach die Prüfung des Oberverwaltungsgerichtes auf diese Darlegungen beschränkt (vgl. näher u.a. Beschluss des Senates vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 - LKV 2004, 275 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht stellt auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 27. November 2003, a.a.O. und vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 - KStZ 2004, 54 jeweils m.w.N.) zutreffend darauf ab, dass ernstliche Zweifel i.S. des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO erst gegeben sind, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg und der Prüfungsrahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Vollprüfung im Hauptsacheverfahren eingeschränkt ist.

  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17

    Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr

    Fehlt die Regelung des Abgabesatzes insoweit, genügt die Satzung nicht den Erfordernissen des § 2 Satz 2 KAG und ist insgesamt unwirksam (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, juris, Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 L 44/95 -, juris, Rn. 29; Driehaus, KStZ 2020, S. 41 m. w. N).
  • VG Augsburg, 14.03.2024 - Au 2 K 23.49

    Erschließungsbeitragsrecht, Bestimmtheit der Merkmale der endgültigen Herstellung

    Vielmehr kann sich nach dieser Rechtsprechung auch durch Auslegung ergeben, dass eine Verweisung erfolgen und welche Vorschrift im Einzelnen gelten soll (vgl. OVG Bbg, B.v. vom 27.11.2003 - 2 B 303/03 - juris Rn. 6).
  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    Zwar hat der Satzungsgeber - ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage (Nr. 51/99) für die Sitzung der Verbandsversammlung vom 24. November 1999 - mit der 2. ÄndSBGWasserV das Ziel verfolgt, durch Einfügung einer Fälligkeitsregelung eine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende Satzung zu erhalten, weil die SBGWasserV 1996 nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angab und daher insgesamt nichtig war (vgl. zu diesen Folgen näher OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des 2. Senates vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, LKV 2004, 275).
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 -, veröffentlicht in Juris, und vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 - LKV 2004, 275) - nur die zur Rechtfertigung der Beschwerde dargelegten Gründe.
  • VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 K 136/11

    Umsatzsteuersatz für Abnahme eines Gartenwasserzählers

    Damit hatte die Landeshauptstadt Potsdam für die zentrale Abwasserbeseitigung den grundsätzlich zulässigen modifizierten Frischwassermaßstab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, zit nach juris; zu den Grenzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -) verbindlich gemacht.
  • VG Potsdam, 01.09.2008 - 9 K 1238/04

    Rechtmäßigkeit des Schmutzwassergebührenbescheides

    Gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Ziffer 3 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, damit die Beteiligten klären lassen können, ob bei der Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Benutzungsgebührenrecht auch das Ziel verfolgt werden darf, das zukünftige Verhalten der Benutzer der öffentlichen Einrichtung in eine gewisse Richtung zu lenken, obwohl hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht; zumal das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg diese Frage in dem Beschluss vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, Mitt.
  • VG Potsdam, 18.04.2012 - 8 K 2205/11

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

    Dies ist vor dem Hintergrund der zugleich erhobenen Benutzungsgebühren nach dem modifizierten Frischwassermaßstab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 - zu den Grenzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, beides zit. nach juris) nicht sachgerecht.
  • VG Frankfurt/Oder, 18.06.2007 - 5 K 1572/02

    Bemessung einer Fäkalabfuhrgebühr nach dem Frischwassermaßstab

    Die Zulässigkeit eines danach auszuwählenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG danach, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss 2 B 303/03 vom 27. November 2003; OVG Münster, NVwZ-RR 1996, S. 700; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 208 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 K 1127/07

    (Kein) abfallfreies Grundstück; Abfallgebühren Stadt Cottbus; Abweichung von der

  • VG Potsdam, 16.02.2009 - 8 L 817/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserabgabenbescheid

  • VG Düsseldorf, 21.10.2008 - 24 K 4693/08

    Möglichkeit einer Festsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von

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